Aktuelle Steuernews
Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.
Einkommensteuer - Juni 2026
- § 7g EStG - Gewinngrenze bei
Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG
Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zu verstehen.
Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen.
Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war Inhaber eines Betriebs für Garten- und Landschaftsbau und erzielte insoweit Einkünfte aus Gewerbe-betrieb nach § 15 EStG.
Im Rahmen seiner Gewinnermittlung für 2020 machte der Steuerpflichtige einen Abzugsbetrag nach § 7g EStG geltend, den das FA nicht berücksichtigte.
Es vertrat die Auffassung, der zu ermittelnde Gewinn i. S. d. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG, bereinigt um die Zu- und Ab-rechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG, betrage mehr als 200.000 EUR.
Die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage blieb ebenso erfolglos wie die nachfolgend eingelegte Revision.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass der Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG dem steuerlichen Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG und damit dem Gewinn nach Vornahme außer-bilanzieller Korrekturen mit Ausnahme der in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ausdrücklich ausgenommenen Investitionsabzugs-beträge nach S. 1 und der Hinzurechnungen nach Abs. 2 ent-spricht.
Der BFH machte deutlich, dass bereits der Wortlaut der Rege-lung für die Einbeziehung der außerbilanziellen Korrekturen spricht.
§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt voraus, dass der Gewinn nach § 4 und § 5 EStG ermittelt wird.
Hieraus wird deutlich, dass an den Gewinnbegriff des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG anzuknüpfen ist.
Dieser Gewinn umfasst aber alle Absätze des § 4 EStG und damit auch die einkommensteuerliche Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG.
Im Streitfall hatte das FA daher zu Recht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines IAB für das Streitjahr 2020 verneint, da der steuerliche Gewinn des Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung der nach § 4 Abs. 5b EStG hinzugerechneten Gewerbesteuer über der Gewinngrenze von 200.000 EUR lag.
© 2026 - IWW Institut

