Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Verschmelzung - Juni 2026

  • Vermögensübertragung auf einen Rechtsträger ohne Be-triebsvermögen

    Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung können inte-ressante Infos zu der Frage entnommen werden, was nach § 17 EStG steuerlich gilt, wenn eine (vermögenslose) GmbH auf ihren Alleingesellschafter verschmolzen wird.

    Folgende Aussagen sind dazu zu treffen:

    - Bei Verschmelzung einer Körperschaft in das Privatvermögen ihres Gesellschafters nach § 8 Abs. 1 S. 2 UmwStG gelten die §§ 4, 5 und 7 UmwStG entsprechend.

    - Infolge des Vermögensübergangs ergibt sich nach § 4 Abs. 4 UmwStG ein Übernahmegewinn oder ein Übernahmeverlust.

    - Der Übernahmegewinn bzw. der Übernahmeverlust ist im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigen.

    - Aufgrund der Anwendung des § 4 Abs. 5 S. 2 UmwStG vermindert sich ein Übernahmegewinn bzw. erhöht sich ein Übernahmeverlust um die Bezüge im Sinne des § 7 UmwStG.

    - Das hat zur Folge, dass ein entstehender Übernahmeverlust nach § 4 Abs. 6 S. 4 UmwStG höchsten mit 60 % der Bezüge nach § 7 UmwStG als Veräußerungsverlust nach § 17 EStG zu berücksichtigen ist.


    Beachten Sie …
    Ein Übernahmeverlust bleibt abweichend davon außer Ansatz, soweit bei Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG nicht zu berücksichtigen wäre oder soweit die Anteile an der verschmolzenen Körperschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich er-worben wurden (siehe dazu § 4 Abs. 6 S. 6 UmwStG).

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